CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism

Der Importeur ist für diese Meldung eigenverantwortlich.
- Wir haben nun die Möglichkeit, dass wir IN IHREM NAMEN –die CBAM-Meldung für Sie durchführen.
Dies ist nicht unsere Pflicht als ihr Zolldienstleister, der Sie in direkter Rolle vertritt. Dennoch wollen wir Ihnen das Angebot machen, dass wir hier unterstützen.
Melden Sie sich gerne, wenn wir den CBAM-Bericht in Ihrem Namen übermitteln sollen.
Hier unsere CBAM-Kontaktdaten:
Frau Leiner
+43 7711 2680-90 oder unter cbam@nieten-zollservice.de
Welche Waren sind betroffen?
- Eisen und Stahl Kapitel 72
ausgenommen: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70, 7202 91, 7202 93,7202 99 , 7202 99 10, 7202 99 30, 7202, 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl: 7301-7311, 7318, 7326
ausgenommen: 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus:7601, 7603-7614, 7616
ausgenommen: 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200
- Wasserstoff 2804 1000
- Elektrizität: 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Salpetersäure; Nitriersäuren: 2808 00
- Ammoniak: 2814
- Kaliumnitrat: 2834 21 00
- Düngemittel: 3102 und 3105
Ausnahmen von CBAM sind:
Einfuhren aus Drittstaaten und Drittgebieten:
- Lichtenstein, Schweiz, Norwegen, Island, Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla
Bestimmte Warensendungen:
- Waren im Gepäck des Reisenden unter 150 Euro
- Warensendungen im Wert von unter 150 Euro
- Waren, die zu militärischen Zwecken benutzt oder befördert werden
Übergangsperiode:
- Während der Übergangsperiode ab Oktober 2023 bis Ende 2025 besteht die Verpflichtung zu Abgabe von CBAM-Berichten an die Kommission. Ab 2026 erfolgt eine jährliche Erklärung.
- Die Abgabe des CBAM-Berichts an die EU-Kommission (in Österreich vermutlich über CDA) ist Pflicht und führt bei unvollständigen Angaben zu Sanktionen.
- Für die Berechnung der grauen Emissionen gibt es vorübergehen Standardwerte.
- Ab dem 1.1.2026 ist die CBAM-Registrierung für Importeure von Waren des Anhangs I Pflicht. Ist der Importeur nicht registriert, kann er Waren des Anhangs i der VO 2023/956 nicht mehr oder nur mehr mit Hilfe eines indirekten Zollvertreters importieren, der nach den Kriterien dieser Verordnung registriert ist.
- Bis zum 1.1.2026 sind Importeure verpflichtet, den quartalsweisen Meldepflichten nachzukommen. Tun sie das nicht, hat der Unionsgesetzgeber Sanktionen vorgesehen.