Seit dem 01.01.2026 gilt die CBAM (CO2-Grenzausgleichmechanismus)-Regelphase. Unternehmen, die jährlich über 50 Tonnen CBAM-Waren (Eisen und Stahl und Waren daraus, Aluminium und Waren daraus, Elektrizität, Düngemittel, Zement, etc.) importieren, müssen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder haben, um weiterhin CBAM-pflichtige Waren importieren zu können.
Wo muss man sich als zugelassener CBAM-Anmelder (über 50 Tonnen) registrieren?
- Der Antrag muss im CBAM-Register gestellt werden (Einstieg über das Zollportal via CBAM-Portal): www.zoll-portal.de
- Registrierung bzw. Antrag muss bis spätestens 31.03.2026 erfolgen
De-minimis-Regel (unter 50 Tonnen) – KEINE Registrierung notwendig
- Wenn Sie CBAM-Waren von weniger als 50 Tonnen/Jahr importieren!
- NICHT MEHR unter die Ausnahmen fallen Kleinmengen, die den Warenwert der Sendung von 150 EURO nicht übersteigt – wenn Sie also mehr als 50 Tonnen an „Kleinmengen“ importieren, sind Sie ebenfalls verpflichtet, sich zu registrieren!
Ab wann ist die 1. CBAM-Erklärung abzugeben?
- Ab 2027 ist erstmals ein Jahresbericht, eine sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben
- Die Abgabe muss bis zum 30.09. jeden Jahres erfolgen
- Erste Frist: 30.09.2027 für Emissionen aus 2026
Kurze Information über die Zertifikate
- Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 01.02.2027 möglich
- Zertifikate müssen für 2026 rückwirkend gekauft werden
- Ab 01.01.2026 orientiert sich der Preis der Zertifikate am EU-Handelssystem (EU-ETS)
Emissionswerte & Verifizierung – was der Hersteller beachten muss
- Die Verifizierung von den Emissionsberichten muss im Einklang mit der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung erfolgen.
- Die Emissionswerte dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einem akkreditierten Prüfungsunternehmen verifiziert wurden (z.B. TÜV SÜD).
Nichtgeprüfte Emissionswerte können zu Sanktionen oder höheren CBAM-Kosten führen!
Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie Unterstützung benötigen!
+43 7711/2680-90