Die EU‑Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115, auch EUDR (EU Deforestation Regulation) genannt, ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann in der Europäischen Union gehandelt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Für Unternehmen im Import‑ und Exportgeschäft ergeben sich daraus neue Pflichten – insbesondere an den zollrelevanten Schnittstellen der Lieferkette.
Welche Produkte sind betroffen?
Die EUDR gilt für folgende Rohstoffe sowie für eine Vielzahl daraus hergestellter Erzeugnisse:
- Holz und Holzerzeugnisse
- Kaffee, Kakao
- Soja, Palmöl, Kautschuk
- Rinder und Rindfleisch
Diese Produkte dürfen künftig nur noch gehandelt werden, wenn sie entwaldungsfrei, legal produziert wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung vorliegt.
Was bedeutet das konkret für Importeuere und Exporteure?
Unternehmen müssen u. a.:
- den Ursprung der Ware bis zur Erzeugungsfläche nachweisen (Geodaten),
- Risiken in der Lieferkette bewerten,
- ab Inkrafttreten eine elektronische Erklärung über das EU‑System abgeben.
Fehlende oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Sanktionen oder Warenstopps führen.
Ab wann gilt die EU-Entwaldungsverordnung?
Der Anwendungsbeginn wurde EU‑weit verschoben. Aktuell gelten folgende Fristen:
- ab 30. Dezember 2026: große und mittlere Unternehmen
- ab 30. Juni 2027: kleine und Kleinstunternehmen
Bis dahin sollten Unternehmen ihre Prozesse, IT‑Systeme und Lieferantenstrukturen entsprechend anpassen.
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